DPWV_Logo1

Mitglied im DPWV

Es gibt keine großen Entdeckungen und Fortschritte, solange es noch ein unglückliches Kind auf Erden gibt.

Albert Einstein

Bank für       Sozialwirtschaft

Spendenkonto: 711 95 00  Bankleitzahl:  370 205 00

web_logo_1a02

Satzung des Vereins

Gesunde Umwelt – Gesunde Kinder

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen: „Gesunde Umwelt – Gesunde Kinder“. Er soll in das Vereins-  register eingetragen werden.

(2) Der Sitz des Vereins ist Mönchengladbach.

(3) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins „Gesunde Umwelt – Gesunde Kinder“ ist die Förderung der Erziehung von Kindern und Erwachsenen zur Verantwortung gegenüber Natur und Umwelt. Mit geeigneten Maßnahmen der Bildung und Erziehung will der Verein das Bewusstsein vertiefen, dass Menschen weltweit das Recht auf ein Aufwachsen und Leben in einer intakten Umwelt haben. Zu diesem Zweck fördert der Verein besonders in der Dritten Welt, aber auch in Deutschland Umweltschutzmaßnahmen und darüber hinaus Projekte zu den Themen „Gesunde Ernährung“ und „Gesundheit und Bewegung“.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1)   Ordentliches Mitglied

a) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person werden, die sich aktiv für das Vereinsziel einsetzt.

b) Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aushändigung der Mitgliedskarte.

(2)   Fördermitglied

a) Fördermitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, sich zum Satzungsziel zu bekennen. Für die Aufnahme genügt eine schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand.

(3)   Austritt

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

§ 5 Organe

Die Organe des Vereins sind

1. Der Vorstand

2. Die Mitgliederversammlung

3. Der Beirat

§ 6 Der Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden, der zugleich Schriftführer ist. Sie bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB und sind nur gemeinsam vertretungsberechtigt. Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung die Erweiterung des Vorstandes auf insgesamt 5 Mitglieder vorschlagen.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.

(3)  Die Vorstandssitzung findet mindestens einmal im Vierteljahr statt. Die Einladung erfolgt schriftlich, die Einladungsfrist beträgt mindestens eine Woche.

§ 7 Der Beirat

(1) Der Vorstand bestimmt auf die Dauer von 2 Jahren die Mitglieder des Beirats.

(2) Der Beirat hat die Aufgabe, die Arbeit des Vorstandes zu unterstützen und diesen insbesondere in wissenschaftlichen, wirtschaftlichen und politischen Fragen zu beraten.

(3) Der Beirat tritt einmal im Vierteljahr zusammen. Die Einladung erfolgt schriftlich, die Einladungsfrist beträgt mindestens eine Woche.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

(1) Die ordentlichen Mitglieder und die Fördermitglieder bilden die Mitgliederversammlung, die jährlich vom Vorsitzenden unter Einhaltung der Einladungsfrist von 2 Wochen durch persönliche Einladung oder mittels Brief einzuberufen ist. Die Fördermitglieder sind ohne Stimmrecht. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr

b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung

c) Wahl des Vorstandes

d) Festsetzung der Höhe des Mitgliederbeitrags

e) Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung

f) Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand

(3) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 40 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

(4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist

ein Protokoll aufzunehmen, das vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder.

Jedes Mitglied hat 1 Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt

§ 9 Mitgliederbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Januar eines Jahres fällig. Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. 

§ 10 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den „Paritätischen Wohlfahrtsverband, in NRW“ und die Deutsche Bundesstiftung Umwelt zu je 50 %, die dies für gemeinnützige Zwecke zur Erhaltung der Vereinsziele im Sinne der Satzung zu verwenden haben.

Festgestellt am 22.06.2005